Hallo liebe Vereinsmitglieder,
wir laden Euch recht herzlich zur diesjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.11.2023 in unseren Hackspace ein. Beginn der Veranstaltung ist 14 Uhr in der Krautgasse 26, 07743 Jena.
Der Inhalt der diesjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung ist der nachfolgenden geplanten Tagesordnung zu entnehmen.
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2023
- Begrüßung
- Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers
- Abstimmung der Tagesordnung
- Genehmigung der Protokolle von der Mitgliederversammlung vom 30. April 2022
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Abstimmung über Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Beisitzer
- Abstimmung über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen
- Verabschiedung durch den neuen Vorstand
Satzungsänderungsanträge
Alle nachfolgenden Verweise auf die Vereinssatzung beziehen sich auf die Satzung vom 01.12.2012.
Die aktuelle Satzung ist einsehbar unter: wiki.kraut.space/verein:satzung
Mehrere dieser Satzungsänderungsanträge wurden bereits in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2019 eingebracht und angenommen. Da diese Mitgliederversammlung leider nachträglich als ungültig erklärt wurde, bringen wir die Anträge nun erneut ein.
S-1: Rolle der Beisitzer
Alte Formulierung:
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
Neue Formulierung:
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer beraten den Vorstand und sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht im Vorstand. Es kann auf Wunsch der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
Begründung:
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2019 wurde beschlossen, dass die Rolle der in der Vereinssatzung verankerten Vorstandsbeisitzer eindeutig festgelegt werden soll.
Nach aktueller Satzung regelt §9 Abs. 1 die Wahl der Vorstandsmitglieder. Weiter wird geregelt, dass Vorstandsbeschlüsse eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigen, zu denen alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt sind. Die vorgeschlagene Satzungsänderung soll eine mögliche Pattsituation verhindern, indem sie das Stimmrecht den Vorstand-Beisitzenden entzieht und dadurch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder auf exakt 3 Personen festlegt.
S-2: Stimmübertragung bei Mitgliederversammlungen
Formulierung eines neuen Absatzes in der Satzung:
§8 Mitgliederversammlung
- Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann, zusätzlich zur eigenen Stimme, die Stimme eines weiteren ordentlichen Mitglieds vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform im Sinne von §12 und muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Einschränkung der Vollmacht ist nicht möglich.
Nachfolgende Absätze 4-11 werden entsprechend mit 5-12 neu nummeriert.
Begründung:
Mitgliedern die nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können, soll eine Möglichkeit gegeben werden, ihren Willen durch ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten zu lassen. Diese Satzungsänderung wurde bereits in der ungültigen Mitgliederversammlung 2019 vorgeschlagen und angenommen.
S-3: Auflösung des Vereins durch Gemeinnützigkeitsaberkennung
Alte Formulierung:
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen.
Änderung:
Der Absatz wird ersatzlos entfernt.
Begründung:
Die Änderung soll den §11 klarer regeln, vereinfachen und möglichen Missinterpretationen vorbeugen.
Die Satzung beschreibt in §8 Abs. 1 deutlich, dass die Mitgliederversammlung das höchste Organ des Vereins ist. Der Mitgliederversammlung obliegen maßgebliche vereinsrelevante Entscheidungen.
§11 soll klar eine mögliche Vereinsauflösung regeln. Abs. 1 beschreibt bereits wie dies durch die Mitgliederversammlung geregelt wird. Abs. 2 regelt bereits die Notwendigkeit der in §2 verankerten gemeinnützigen Vereinszwecke.
Nach Auffassung der Antragssteller sind die Absätze 1-3 für alle denkbaren Szenarien entscheidend, ausreichend und notwendig zur Umsetzung des Willens der Mitgliederversammlung. Abs. 4 könnte, durch entsprechende Auslegung und Deutung, etwaige Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorwegnehmen.
Geschäftsordnungsänderungsanträge
Alle nachfolgenden Verweise auf die Geschäftsordnung beziehen sich auf die Geschäftsordnung vom 09.12.2017.
Die aktuelle Geschäftsordnung ist einsehbar unter: wiki.kraut.space/verein:dokumente
G-1: Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Alte Formulierung:
2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß Satzung §8 beträgt 23 % der ordentlichen Mitglieder.
Neue Formulierung:
2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
- Mitgliederversammlungen, die über die Auflösung des Vereins beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 23 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, beschlussunfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung innerhalb von acht Wochen satzungsgemäß erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
Begründung:
In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass eine Mitgliederversammlung wegen zu wenig Mitgliedern drohte, beschlussunfähig zu sein. Die Erfahrung mit anderen Vereinen zeigt auch, dass die aktuelle Grenze von 23 % recht hoch angesetzt ist. Daher erscheint es sinnvoll, dies zu ändern.
Mit der obigen Regelung sind alle Mitgliederversammlungen beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen. Dadurch sollten diese stabil durchgeführt werden können. Andererseits birgt das auch das Risiko, dass künftig noch weniger Personen zu Mitgliederversammlungen kommen, da der „Druck“ weggefallen sein wird. Insgesamt sollte dies die Handlungsfähigkeit des Vereins stärken.
Der zweite Absatz wurde eingebaut, um die spezielle Situation der Vereinsauflösung (Satzung §11) abzufangen. Dazu sollten einfach mehr Personen anwesend sein, um ein sinnvolles Stimmungsbild abzugeben. Falls das jedoch nicht passiert, dient die zweite Bedingung dazu, dass es nicht unendlich viele Mitgliederversammlungen zur Auflösung geben muss. Wenn vielmehr beim ersten Mal nicht genügend Personen teilnehmen, so sollte dann die zweite Veranstaltung die Auflösung ermöglichen.
Wir freuen uns darauf, Euch bei der Mitgliederversammlung begrüßen zu können.
Liebe Grüße,
Euer Vorstand